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EFAS: Einheitliche Finanzierung der Leistungen – Vernehmlassungsantwort

Wir bedanken uns für die Möglichkeit, zu den obgenannten Verordnungen Stellung beziehen zu können. Als Schweizerischer Seniorinnen- und Seniorenrat (SSR) legen wir unseren Fokus auf die Auswirkungen für die älteren Menschen. …

Wir bedanken uns für die Möglichkeit, zu den obgenannten Verordnungen Stellung beziehen zu können. Als Schweizerischer Seniorinnen- und Seniorenrat (SSR) legen wir unseren Fokus auf die Auswirkungen für die älteren Menschen.

Wir haben in Zusammenhang mit der Volksabstimmung vom November 2024 die Revision des KVG zur einheitlichen Finanzierung der ambulanten und stationären Leistungen ausdrücklich befürwortet.

Die vorliegenden Verordnungsentwürfe sind weitgehend technischer Natur, weshalb wir auf eine detaillierte Stellungnahme verzichten, und uns erlauben, zwei grundsätzliche Gedanken zu äussern:

1. Bedarfsermittlung

Gemäss Art. 8b der KLV wird es schweizweit je ein einziges Instrument zur Pflegebedarfsermittlung für die Pflege zu Hause resp. im Pflegeheim geben. Für den SSR ist es entscheidend, dass die Bedarfsabklärungen einheitlich erfolgen und der Pflegeanspruch in der ganzen Schweiz der Gleiche ist. Dies ist eine ganz wichtige Gelingensbedingung!

Der Lead zur Bestimmung dieses Instrumentes zur Bedarfsermittlung soll bei den Tariforganisationen liegen. Wir erwarten hier vom Bund resp. der Gesetzgebung klare Vorgaben, damit die Ziele von EFAS erreicht werden können.

2. Datenaustausch

Die Umsetzung von EFAS wird einen verstärkten Datenaustausch zwischen Leistungserbringern, Versicherern und Kantonen mit sich bringen. Dabei wird (gemäss erläuterndem Bericht, S. 17) «die zuständige kantonale Stelle dazu angehalten, die Einhaltung datenschutzrechtlicher Grundprinzipien sicherzustellen». Die Kantone sollen nicht nur angehalten, sondern müssen verpflichtet werden, die datenschutzrechtlichen Grundprinzipien einzuhalten.

Die Verordnung soll deshalb explizite Bedingungen zur Datenweitergabe und zu Datenschutzmassnahmen enthalten.

Zudem ermöglicht der Verordnungsentwurf dem BAG, Weisungen zu erlassen, «wenn die Standards im Bereich der Datenbearbeitung unzureichend sein sollten». Wir erwarten, dass die Vorgaben in der Verordnung so präzise und verbindlich sind, dass bei der Datenbearbeitung (möglichst) keine datenschutzrechtlichen Probleme entstehen.

Wir erachten es als ungünstig, dass der Gesundheitsdatenraum (Swiss Health Data Space – HDS) erst nach 2030 umgesetzt werden kann und damit möglicherweise ressourcenintensive «Zwischenlösungen» implementiert werden müssen.