Umsetzung und Finanzierung der Initiative für eine 13. AHV-Rente; Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) und des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen (ELG)

Der SSR begrüsst, dass der Bundesrat die notwendigen Zusatzfinanzierung gleichzeitig mit der Auszahlung der 13. AHV ab 2026 zu regeln beabsichtigt. Die Aufschiebung, wie sie von der SGK-S mit einer Mehrheit bereits vorgeschlagen wurde, lehnt der SSR ab.

Folglich unterstützt der SSR auch die Absicht des Bundesrates, andere Zusatzfinanzierungsmöglichkeiten, wie Finanztransaktionssteuer usw. – derzeit – nicht weiter zu verfolgen. Deren Einführung wäre in der Tat zu langwierig und ihre Wirkung würde jedenfalls verspätet eintreten.

 

Im Einzelnen

Prozentuale Senkung des Bundesbeitrages

Der SSR bedauert den Vorschlag des Bundesrates, den Bundesbeitrag vorübergehend prozentuale Senkung von 20,2 % auf 18,7 % zu senken und lehnt ihn ab.

 

Finanzierung

Der SSR befürwortet die ausschliessliche Zusatzfinanzierung durch die Erhöhung der AHV-Beiträge von je 0,4 % durch die Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden. Dies entspricht Variante 1A, jedoch ohne Kürzung des Bundesbeitrages.

 

Mit der Befürwortung dieser Variante ergibt sich ebenfalls, dass der SSR die Aufteilung der Zusatzfinanzierung teils durch AHV-Beiträge und teils Mehrwertsteuer sowie den Ausgleich der vorgeschlagenen prozentualen Kürzung des Bundesbeitrages durch weitere AHV-Beitragspunkte ebenfalls ablehnt.

 

Die vorgeschlagenen Änderungen in den einschlägigen Absätzen der Artikel 2, 5, 6, 8, 10 und 13 sind entsprechend anzupassen.

 

Zusatzfinanzierung über die Mehrwertsteuer

Der SSR ist der Auffassung, dass die Rentnerinnen und Rentner nicht zusätzlich durch höhere Mehrwertsteuersätze belastet werden sollten. Zudem würden die rund 800’000 im Ausland lebenden AHV-Rentenbeziehenden (ca. 1/3 von rund 2,5 Mio) bevorzugt, weil sie der schweizerischen MWSt nicht unterworfen sind Dies würde zu einer unannehmbaren Zweiklassengesellschaft unter den Rentnerinnen und Rentner führen. Ausserdem würde die Erhöhung der Mehrwertsteuer eine Volksabstimmung, inkl. Ständemehr, mit ungewissem Ausgang bedingen und eventuell Verzögerungen in der Zusatzfinanzierung mit sich bringen. Der SSR lehnt deshalb diese Lösung – wie vorstehend erwähnt – ab.

 

Auszahlung der 13. AHV-Rente

Entgegen dem Vorschlag des Bundesrates (Einmalzahlung im Dezember jeden Jahres) plädiert der SSR dafür, dass die Auszahlung der 13. AHV-Rente mit einem Zuschlag von 8,33 % auf die monatlichen Renten erfolgt. Die Handhabung der monatlichen Auszahlung ist einfach, vermeidet nachträgliche Berechnungen (Durchschnitt und pro rata), bedingt keine komplizierten IT-System-Anpassungen und berücksichtigt gleichzeitig den Willen, nicht die Erben zu begünstigen, sondern die entsprechenden Anteile fortlaufend den Lebenden zugutekommen zu lassen.

 

Mit dieser Lösung werden zudem gerade jene Rentnerinnen und Rentner mit tiefen AHV-Renten unterstützt, die ihren laufenden Existenzbedarf decken müssen und insbesondere jene die knapp über der EL-Anspruchsgrenze liegen.

 

Artikel 34ter ist entsprechend anzupassen.