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Anlage von Freizügigkeitsgeldern der Auffangeinrichtung (Änderung des BVG)

 

Sehr geehrte Frau Bundesrätin,

Sehr geehrter Herr Steiger,

 

der Schweizerische Seniorinnen- und Seniorenrat SSR bedankt sich für die Gelegenheit, zum Vorschlag zur Änderung des BVG in Bezug auf die Anlage von Freizügigkeitsgeldern der Auffangeinrichtung Stellung nehmen zu können.

 

Der Vorschlag sieht vor, das am 25. September 2027 auslaufende Recht gemäss Art. 60b BVG für sechs Jahre zu verlängern, das vorsieht, dass die BVG-Auffangeinrichtung bis 10 Milliarden Franken aus dem Freizügigkeitsbereich zinslos und unentgeltlich bei der Bundestresorie anlegen (deponieren) kann, wenn der Deckungsgrad unter 105 Prozent liegt. Neu soll dies gemäss Gesetz jedoch nur noch dann möglich sein, wenn der Leitzins der SNB bei null Prozent oder tiefer (Negativzins) liegt, der Deckungsgrad unter 103 Prozent liegt und zudem alle etwaigen technischen Rückstellungen für den Kapitalschutz aufgelöst sind.

 

Grundsätzlich begrüsst der SSR die Verlängerung dieser Möglichkeit.

 

 

Hinsichtlich des zulässigen Betrages und der neuen zusätzlichen Bedingungen schlägt der SSR jedoch Folgendes vor:

 

Zulässiger Höchstbetrag

Bei der Einführung von Art. 60b im Jahr 2020 betrug das bei der Auffangeinrichtung hinterlegte Kapital 13,9 Mia Franken, Ende 2023 jedoch bereits 17,6 Mia Franken (+ ca. 25 %) und Ende Juli 2025 immer gemäss Bericht 22,5 Mia Franken (+ ca. 62 %).

2020 waren also ca. 72 % des Kapitals gegebenenfalls vor Negativzinsen geschützt, 2023 dann nur noch knapp 57 % im Juli 2025 nur noch 44 %.

Auch wenn diese Möglichkeit in den letzten Jahren gemäss Bericht nie voll ausgeschöpft werden musste, ist der SSR der Auffassung, dass dieser Höchstbetrag doch an mögliche Eventualitäten anzupassen ist.

 

Antrag zum Höchstbetrag: Der Höchstbetrag ist auf 15 Mia Franken anzusetzen.

 

 

Bedingung Deckungsgrad mit Auflösung technischer Rückstellungen

Die Senkung des Deckungsgrades bei gleichzeitiger Bedingung, dass die technischen Rückstellungen für den Kapitalschutz aufgelöst sind, schwächt die Auffangeinrichtung gleich doppelt.

 

Antrag zu Deckungsgrad und Auflösung: Auf die Bedingung der Auflösung der technischen Rückstellungen ist zu verzichten.

 

 

Verankerung der SNB-Leitzinsen bei null oder tiefer

Der SSR erachtet es als sinnvoll, dieses Kriterium im Gesetz zu verankern.

 

 

Der SSR dankt im Voraus bestens für die Berücksichtigung seiner Anträge. Bei Fragen und für weitere Informationen steht der Leiter der Arbeitsgruppe Soziale Sicherheit des SSR, Max Krieg, kmkrieg02@bluewin.ch gerne zur Verfügung.

 

 

Freundliche Grüsse

 

Esther Waeber-Kalbermatten
Co-Präsidentin

 

Reto Cavegn
Co-Präsident