Mit der erweiterten Widerspruchsregelung gilt, dass einer Person nach dem Tod Organe und Gewebe entnommen werden dürfen, wenn sie dies nicht zu Lebzeiten explizit abgelehnt hat. Falls kein dokumentierter Wille der verstorbenen Person vorhanden ist, müssen die nächsten Angehörigen aktiv angefragt werden, bevor ein Entscheid getroffen wird. Diese können unter Berücksichtigung des mutmasslichen Willens der Person über die Spende entscheiden.
Die Umsetzung der Änderungen des Transplantationsgesetzes erfordert Ausführungsbestimmungen in der Transplantationsverordnung. Dazu gehört die detaillierte Regelung des Organs- und Gewebespendenregisters, die Aufführung der Organe, Gewebe und Zellen, für welche weiterhin die Zustimmung gilt. Ebenfalls muss die Festlegung von Fristen für die Durchführung von vorbereiteten medizinischen Massnahmen und Geltendmachung des Widerspruchs geregelt werden.
Jede Person, welche seine Organe, Gewebe oder Zellen nicht spenden will, muss die Möglichkeit haben, seinen Widerspruch zu Lebzeiten verbindlich festzuhalten. Der Bund stellt dazu ein Register zur Verfügung.
Der SSR begrüsst grundsätzlich:
• dass eine Regelung vorgesehen ist, wenn eine Person die E-ID für den Registereintrag nicht verwenden kann oder will
• dass auch eine Vertretungsberechtigte Person als Vertrauensperson einbezogen werden kann
• dass die Bevölkerung über die Einführung der Widerspruchsregelung ausführlich informiert wird
Trotzdem erlauben wir uns folgende Bemerkungen:
Wie wird sichergestellt, dass Personen, welche körperliche und /oder kognitive Einschränkungen haben, sozial isoliert leben und über keinen digitalen Zugang verfügen, über die neue Regelung informiert werden?
Es muss sichergestellt werden, dass das Register durch eine neutrale Stelle geführt wird. Deshalb lehnen wir Swisstransplant als verantwortliches Organ eines Registers ab, da hier ein direkter Interessenskonflikt bestehen würde.