Eine Kürzung der Überbrückungsleistungen ist unhaltbar!

Der Schweizerische Seniorenrat SSR kritisiert den ständerätlichen Beschluss zur Einführung von Überbrückungsleitungen für ältere ausgesteuerte Arbeitslose. Diese Kürzung der Überbrückungsleistungen ist unhaltbar. Der SSR erwartet vom Nationalrat Korrekturen im Sinne des Bundesratsvorschlages.

 

Der Bundesrat wollte ausgesteuerten Arbeitslosen ab dem 60. Altersjahr bis zur ordentlichen Pensionierung den Gang zur Sozialhilfe ersparen. Dies allerdings nur unter gewissen Voraussetzungen und zur Vermeidung von Altersarmut! Ausgesteuerte ältere Arbeitslose sollen dank der Übergangsleistungen ihre Altersguthaben der 2. und 3. Säule nicht mehr antasten müssen, bevor sie Unterstützung bekommen.

 

Der Ständerat stimmte dieser Idee zwar zu. Aber er hat diese »Notrente» massiv zurückgestutzt. Der Bundesrat hatte Überbrückungsleistungen vorgeschlagen, die zwar nach dem System der Ergänzungsleistungen berechnet, aber grosszügiger bemessen sind. Der Ständerat hat jedoch die Höhe dieser Überbrückungsleistungen von max. 58’350 Fr. für Alleinstehende massiv gekürzt. Er will zudem diese um 20’000-30’000 Fr. gekürzte Überbrückungsleistungen nur bis zum AHV-Vorbezugsalter 62 bzw. 63 für Frauen und Männer bezahlen. Danach soll das bestehende Netz der Altersvorsorge greifen. Die mit diesem Rentenvorbezug verbundene lebenslange Rentenkürzung wird vom Ständerat in Kauf genommen. Das ist störend, weil so die allermeisten dieser älteren Arbeitslosen damit doch Ergänzungsleistungen beziehen müssen, um der Altersarmut zu entgehen.

 

Es gäbe andere Möglichkeiten, um den befürchteten Missbrauch dieser Überbrückungsleistungen zu verhindern. Mit einer Überbrückungsleistung, die nicht einmal die Lebenshaltungskosten deckt und mit der Aussicht auf stark gekürzte AHV-Altersrenten werden ältere Arbeitslose, die ihr Leben lang hart gearbeitet haben, nicht vor Altersarmut geschützt! Der Nationalrat muss nun dafür sorgen, dass das neue System der Überbrückungsleistungen seinen angestrebten Zweck der Vermeidung von Altersarmut erfüllt.

 

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