Vernehmlassungsantwort zur Pflegeinitiative 2

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 8.Mai 2024 die Vernehmlassung zur Etappe 2 der Pflegeinitiative eröffnet. Die vorgeschlagenen Entwürfe umfassen folgende Elemente:

Ein neues Bundesgesetz zu den Arbeitsbedingungen in der Pflege (BGAP) und eine Verhandlungspflicht für Gesamtarbeitsverträge

Änderungen des Gesundheitsberufegesetz bezüglich der Berufsausübung der Pflegefachpersonen namentlich der Masterstufe und des Berufsprofils der Pflegeexpert:innen.

 

Ein neues Bundesgesetz zu den Arbeitsbedingungen in der Pflege (BGAP) und eine Verhandlungspflicht für Gesamtarbeitsverträge

 

In seinem Vorschlag zum BGAP schlägt der Bundesrat Vorgaben zu zehn Bereichen vor, mit welchen die Arbeitsbedingungen verbessert werden sollen. Diese Vorgaben gehen teilweise über die geltenden Regeln des Arbeitsgesetzes (ArG) und des zwingenden Arbeitsvertragsrechts gemäss Obligationenrecht (OR) hinaus. Zudem sollen die Sozialpartner verpflichtet werden Gesamtarbeitsverträge (GAV) zu verhandeln. Allfällige Vorgaben in bestehenden GAVs und Einzelarbeitsverträgen, die zugunsten der Arbeitnehmenden von den Arbeitsbedingungen des Vorentwurfs des BGAP abweichen, bleiben selbstverständlich weiterhin gültig. Abweichungen sollen in folgenden 10 Bereichen möglich sein:

 

• Wöchentliche Höchstarbeitszeit und Ausgleich von Überzeit
• Wöchentliche Normalarbeitszeit
• Ausgleich von Überstunden
• Ausgleich von Nachtarbeit
• Ausgleich von Sonn- und Feiertagsarbeit
• Umkleidezeit
• Mindestdauer und Entlöhnung von Pausen
• Anrechnung und Ausgleich von Bereitschafts- und Pikettdienst
• Ankündigung von Dienstplänen und Bereitschafts- und Pikettdienst;
Kompensation für kurzfristige Einsätze

 

Konkret sind beispielsweise folgende Massnahmen vorgesehen:

• Die Arbeitszeit kann von 42 auf 38 Stunden reduziert werden
• Überstunden wie Arbeit am Sonntag und Feiertagen sollen kompensiert
werden können
• Der Dienstplan soll mindestens 1 Monat im Voraus bekannt sein

 

Zur Umsetzung schlägt der Bundesrat 2 Varianten vor

Variante 1 sieht vor, dass in einem GAV von den Vorgaben des neuen
Bundesgesetzes abgewichen werden kann.

Variante 2 sieht vor, dass die neuen Vorgaben nicht unterschritten werden dürfen.

 

Position des Schweizerischen Seniorenrates (SSR)
Der SSR unterstützt Variante 1, nach welcher es zulässig sein soll, in einem GAV sowohl zugunsten als auch zulasten der Arbeitnehmenden von den Vorgaben des neuen Bundesgesetzes abweichen zu können. Nur so können die Sozialpartner effektive Verhandlungen aufnehmen, die den individuellen Situationen der Institutionen gerecht werden. Wir sind überzeugt, dass dies zu mehr Stabilität, Vertrauen und Befriedigung der Pflegenden führen wird. Dies wird sich wiederum in der Sicherheit in der Pflege und in weniger Personalwechsel auswirken.

 

 

Änderungen des Gesundheitsberufegesetz bezüglich der Berufsausübung der Pflegefachpersonen namentlich der Masterstufe und des Berufsprofils der Pflegeexpert:innen

 

Der Bundesrat unterbreitet den Vernehmlassungsteilnehmenden zwei Varianten der Regelung des Zugangs zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung als Pflegeexpertin oder Pflegeexperte APN.

• Variante 1: unter Berücksichtigung des dualen Bildungssystems der Schweiz sollen neben dem Erwerb eines Masters in Advanced Practice Nursing auch andere Bildungsabschlüsse zur Ausübung des Berufs berechtigen. Aktuell prüft das SBFI zusammen mit den betroffenen Akteuren, welche Abschlüsse der Höheren Berufsbildung die nötigen Kompetenzen vermitteln und somit die entsprechend ausgebildeten Personen die Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs erfüllen.

• Variante 2: den internationalen Entwicklungen entsprechend soll einzig der Erwerb eines Masters in Advanced Practice Nursing zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung berechtigen

 

Position des Schweizerischen Seniorenrates (SSR)
Der SSR unterstützt Variante 2 wonach der Erwerb eines Masters in Advanced Practice Nursing, oder das Berufsprofil der Pflegeexpert:innen zur Berufsausübung und in eigener fachlichen Verantwortung berechtigen. Dies entspricht der internationalen Entwicklung. Mit der neuen Regelung soll der fachlichen Weiterbildung dieser Pflegefachpersonen Rechnung getragen werden. Gleichzeitig kann die Qualität der Versorgung und die Patientensicherheit gewährleistet werden

 

Schlussbemerkungen
Es liegt in der Verantwortung des Bundes dafür zu sorgen, dass die Tarife entsprechend angepasst werden. Nur so können die Verbesserungen auch umgesetzt werden; insbesondere im Bereich der Pflegefinanzierung der Langzeitpflege und der Spitex. Ohne Anpassung der Tarife können die Institutionen Mehrkosten nicht bewältigen, ohne dass es zu markanten Qualitätseinbussen in der Versorgung kommen wird.