Neues Erwachsenenschutzrecht bringt Verbesserungen

Der Schweizerische Seniorenrat SSR unterstützt die vorgeschlagene Revision des Zivilgesetzbuches im Bereich Erwachsenenschutzrecht. Der SSR engagiert sich namentlich für die rechtliche Stellung jener älteren Menschen, deren Urteilsfähigkeit zunehmend eingeschränkt ist. Der Vorentwurf bietet einen zeitgemässen Schutz, erfordert aber einige Anpassungen. Der SSR begrüsst den Vorschlag von vier Beistandsstufen: Begleitung, Vertretung, Mitwirkung und umfassende Beistandschaft. Wertvoll … mehr

Der Schweizerische Seniorenrat SSR unterstützt die vorgeschlagene Revision des Zivilgesetzbuches im Bereich Erwachsenenschutzrecht. Der SSR engagiert sich namentlich für die rechtliche Stellung jener älteren Menschen, deren Urteilsfähigkeit zunehmend eingeschränkt ist. Der Vorentwurf bietet einen zeitgemässen Schutz, erfordert aber einige Anpassungen.
Der SSR begrüsst den Vorschlag von vier Beistandsstufen: Begleitung, Vertretung, Mitwirkung und umfassende Beistandschaft. Wertvoll sind auch die drei neuen Instrumente: Vertretung bei Urteilsunfähigkeit, Vertretung bei medizinischen Massnahmen und Patientenverfügung. Der Titel „Vertretungsbeistandschaft“ sollte allerdings vermieden werden. Um Verwechslungen mit der umfassenden Beistandschaft zu vermeiden, schlägt der SSR die Präzisierung „Vertretungsbeistandschaft für spezielle Angelegenheiten“ vor.

Der Wechsel von der Vormundschaft zur Beistandschaft im Erwachsenenalter trägt den Bedürfnissen älterer Menschen Rechnung. Angehörigen, die eine Beistandschaft übernehmen, müssen allerdings auch gewissen Verpflichtungen auferlegt werden (Beispiel: regelmässige Rechenschaft über die Vermögensverwaltung). Gleiches gilt für die Übernahme eines Mandates. Der Staat sollte dafür sorgen, dass Angehörige nicht über einen zu grossen finanziellen Handlungsspielraum verfügen.

Dem SSR ist wichtig, dass Mandate des Erwachsenenschutzes fähigen Personen erteilt werden. Dies bedingt klare Kriterien seitens der Behörden und eine bessere Aufsicht als heute. Die Kompetenz zur Errichtung einer Beistandschaft soll zwar bei den 26 Kantonen verbleiben. Die Regelungen müssten jedoch gesamtschweizerisch harmonisiert werden.

Auskunft erteilt

Vital Darbellay, alt Nationalrat, Präsident der SSR-Arbeitsgruppe Erwachsenenschutzrecht, Tel. 027 722 13 03, Prés de croix 3, 1920 Martigny