Wir begrüssen die Bemühungen und die Absicht das EPD möglichst in der ganzen Bevölkerung zu verankern. Damit dies gelingen kann, ist die Umsetzung so zu gestalten dass Nutzerinnen und Nutzer – Hausärzteschaft, Spitäler, Betroffene Patienten usw. – das EPD als positive Hilfe empfinden, die Ihnen die Arbeit, die Qualität der Arbeit und die Effizienz der Arbeit hilft zu verbessern und erleichtern! Speziell weisen wir darauf hin, dass die Nutzung des EPD barrierefrei zu gestalten ist, damit der Zugang und der Umgang mit dem EPD auch für Menschen mit Handicaps wie z.B. mit eingeschränktem Sehvermögen sichergestellt ist.
Die Patientensicherheit und die Qualität des Gesundheitssystems hängen eng mit dem praktizierten Informationsaustausch zusammen. Dieser wird mit der Gestaltung des EPD als interoperable Datenplattform in der Effizienz hoffentlich steigern. Das EPD als Instrument der Krankenversicherung zu betrachten und das EPDG auch auf Artikel 117 Absatz 1 der Bundesverfassung abzustützen eröffnet dem Bund neue Handlungsspielräume, die es erlauben, Kompetenzen und Aufgaben von Bund und Kantonen im Zusammenhang mit dem Betrieb des EPD umfassend zu regeln. Der bisherige dezentrale Weg beim EPD hat sich nicht bewährt. Daher begrüssen wir, dass der Bund im Ausbau des EPD zu einer interoperablen Datenplattform die Führung und Verantwortung übernimmt. Deshalb sind wir der Meinung, dass das EPD zentral, einheitlich gesteuert und finanziert werden sollte. Das ist am effizientesten, vermeidet zeitraubende Auseinandersetzungen.
Zu den einzelnen Punkten:
Grundsätzliches: Das geltende dezentrale EPD-Modell kommt nicht vom Fleck weil es mit grundlegenden Schwierigkeiten verbunden ist, die sich durch die im Entwurf vorgeschlagenen Gesetzesanpassungen nicht beseitigen lassen, wie verschiedene Vernehmlassungs- antworten bereits zeigen. Das EPD soll deshalb zentral und einheitlich gesteuert und finanziert werden. Das vermeidet zeitraubende Auseinandersetzungen z.B. betr. der Aufteilung der Kosten, erlaubt dem Bund die Wahrnehmung der allseits geforderten Führungsrolle und sichert die Interoperabilität der IT-Systeme.
ANTRAG: Wir beantragen daher, die Option des Zusammenschlusses der Stammgemeinschaften in einer einzigen EPD-Betreiber- institution, welche gestützt auf das KVG allein im Auftrag des Bundes tätig ist, weiterzuverfolgen. Es soll geprüft werden wie der Betrieb mit kantonalen/regionalen Vollzugsstellen ausgestaltet werden könnte, welche aber auf einem einheitlichen nationalen Betriebstool basieren.
Finanzierung und Aufgabenteilung: Der Revisionsentwurf des Bundesrates mit der dualenFinanzierung würde zu blockierenden Zuständigkeitsfragen mit hohem Koordinationsaufwand zwischenBund und Kantonen sowie unter den Kantonen führen.
ANTRAG: Aufgrund der Schwierigkeiten, die mit einer dualen Finanzierung einhergehen, soll der Bund den Betrieb und die Weiterentwicklung des EPD finanzieren. Ebenso dürfen den Leistungserbringern in der Umsetzung keine zusätzlichen Kosten entstehen
Opt-Out-Modell für die EinwohnerInnen: Wir unterstützen den Grundsatz des Opt-Out-Modells, da es sich in anderen Ländern durchgesetzt hat. Das Verfahren zum Widerspruch muss hürdenfrei und einfach gestaltet werden. Wir begrüssen, dass die informationelle Selbstbestimmung der Patientinnen und Patienten gewährleistet ist, da erst nach der Verknüpfung des Identifikationsmittels mit dem EPD durch die Patientinnen und Patienten lesende Zugriffsrechte vergeben werden können. Wir begrüssen auch, dass Daten dennoch von Gesundheitsfachpersonen geschrieben werden können. Da es sich beim EPD um sensible Daten handelt, muss der Datenschutz und der Schutz vor Missbrauch und Cyberangriffen jederzeit gewährleistet sein. Aus diesem Grund sehen wir die Delegation des Bundes von Aufgaben und Dienstleistungen an private Akteure kritisch.
Anschlussverpflichtung für ambulant tätige Gesundheitsfachpersonen: Wir unterstützen den Grundsatz, dass neben den stationären Leistungserbringern und den Pflegeheimen auch ambulant tätige Gesundheitsfachpersonen sich einer Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft anschliessen müssen.
ANTRAG: .Die Anschlusspflicht der stationären Leistungserbringer, Pflegeheime und ambulant tätigen Gesundheitsfachpersonen ist im EPDG zu verankern. Ebenso die zuständige Aufsichtsbehörde sowie allfällige Sanktionsmassnahmen. Es dürfen Ihnen jedoch keine zusätzlichen Kosten übertragen werden. Zudem muss sichergestellt werden, dass der administrative Aufwand nicht zu Lasten des Pflegepersonals geht.
Zentrale Datenbank zur Speicherung von strukturierten Gesundheitsdaten: Die hier vorgeschlagene Abkehr vom bisherigen Grundprinzip der dezentralen Datenhaltung ist aus unserer Sicht richtig und sinnvoll.
Nutzbarmachung der Daten für die Forschung: Wir begrüssen dass die Daten des EPD auch für die Forschung nutzbar gemacht werden sollen. Die Frage ist jedoch, unter welchen Konditionen sollen die Daten für die öffentliche Forschung zur Verfügung gestellt werden und unter welchen für die private Forschung oder für die kooperative Forschung wie z.B. PPP. Auf alle Fälle sollten die daraus allenfalls generierten Gelder nachweislich dem Gesundheitssystem zugutekommen.
Identifikationsmittel: Wir gehen davon aus, dass der Bund die E-ID der gesamten Bevölkerung kostenlos zur Verfügung stellt und dass die Prozesse für die Beantragung dieses Identifikationsnachweises einfach ausgestaltet sein werden. Deshalb, und um die Kosten für alle Beteiligten tief zu halten und das System für die Bevölkerung so einfach wie möglich zu gestalten, ist die staatliche E-ID nach einer noch zu bestimmenden Übergangsfrist als verbindlich für den EPDKontext zu erklären.
ANTRAG: Nach einer Übergangsfrist sollen die nach EPDG zertifizierten Identifikationsmittel für Patientinnen und Patienten, die von Private herausgegeben werden durch die E-ID nach BGEID abgelöst werden.
Gesundheitsanwendungen: Der Bund schlägt vor, dass Patientinnen und Patienten von Gesundheitsanwendungen (Apps) aus der Zugriff auf ihr EPD zu gewähren ist. Wir haben Bedenken für die Sicherheit des EPD, z.B. erleichterter Zugang von Cyberkriminellen zu sensiblen Gesundheitsdaten. Zudem ist der Markt an Gesundheitsanwendungen gross und es kann nicht gewährleistet werden, dass alle Produkte Qualitätsansprüchen genügen. Zudem ist der Begriff der Gesundheitsanwendungen in der Vorlage sehr offen definiert.
ANTRAG: Der Begriff der Gesundheitsanwendungen ist so zu definieren, dass darunter auch Expertensysteme (wie z.B. Impfchecks) fallen.
Zentrale Komponente der Möglichkeiten des Bundes: Der Vorstand des SSR ist der Meinung, dass der Bund in Zukunft z.B. einen Impf-Check oder andere Expertensysteme anbieten können soll. Damit diese so zentral wie möglich zur Verfügung stehen, ist ihre Einbindung als zentrale Abfragedienste notwendig. Entsprechend ist Art. 14 Abs. 1 Bst. a nEPDG so zu formulieren, dass der Bund weitere für die Funktionalität des EPD wichtige Dienste («beispielsweise Expertensysteme») als zentrale Abfragedienste einbinden kann.
ANTRAG: Die Möglichkeiten des Bundes in Bezug auf den Betrieb der zentralen Abfragedienste sollen um weitere für die Funktionalität des EPD und die Qualität der Gesundheitsversorgung wichtige Dienste erweitert werden.