Weiterführen kassenpflichtiger Komplementärmedizin: SSR-Optik

Die Komplementärmedizin flankierte seinerzeit den Abstimmungskampf über das obligatorischen Krankenversicherungsgesetz (KVG). Das bundesrätliche Versprechen, die Komplementärmedizin zu berücksichtigen, war mitverantwortlich für die Annahme des KVG. Offensichtlich wird die Komplementärmedizin von zahlreichen älteren Menschen positiv beurteilt. Ein Ausschluss aus der Grundversicherung hätte gravierende Folgen. Bei der Abstimmung über das neue Krankenversicherungsgesetz garantierte der Bund, der Komplementärmedizin … mehr

Die Komplementärmedizin flankierte seinerzeit den Abstimmungskampf über das obligatorischen Krankenversicherungsgesetz (KVG). Das bundesrätliche Versprechen, die Komplementärmedizin zu berücksichtigen, war mitverantwortlich für die Annahme des KVG. Offensichtlich wird die Komplementärmedizin von zahlreichen älteren Menschen positiv beurteilt. Ein Ausschluss aus der Grundversicherung hätte gravierende Folgen.
Bei der Abstimmung über das neue Krankenversicherungsgesetz garantierte der Bund, der Komplementärmedizin einen angemessenen Stellenwert einzuräumen. Mitte 1999 wurden fünf Methoden der Komplementärmedizin versuchsweise zu Pflichtleistungen. Diese Behandlungen sind jedoch nur kassenpflichtig, wenn sie in einer Arztpraxis durchgeführt werden. Die Ärzteschaft muss zudem eine spezifische Weiterbildung absolvieren, die von der FMH anerkannt ist.
Der SSR stellt fest, dass ältere Menschen eine Auswahl unter den Behandlungsmethoden schätzen. Die wirtschaftlichen Implikationen sind Inhalt der wissenschaftlichen Studien, die dem SSR (noch) nicht zur Verfügung stehen. Hingegen entspricht es offensichtlich der subjektiven Beurteilung, dass die Behandlung wirksam und daher zweckmässig ist. Trotz umstrittener Auffassung in der Schulmedizin besteht vielfach auch objektiv gesehen eine positive Wirkung. Zudem leiden die Patienten oft weniger an Nebenwirkungen.
Für die ältere Generation wäre daher ein Wegfall der erwähnten Methoden aus den Pflichtleistungen von grosser Tragweite. Betroffene Patienten müssten entweder die Behandlungen selbst bezahlen oder eine Zusatzversicherung suchen. Tatsache ist jedoch, dass Zusatzversicherungen kaum Menschen in der zweiten Lebenshälfte aufnehmen. Zudem ist es Zusatzversicherern frei gestellt, im Schadenfall (bzw. bei Inanspruchnahme von Leistungen) die Versicherung zu kündigen.

Der SSR ist daher für die Beibehaltung der komplementärmedizinischen Mass-nahmen im KVG. Er erinnert den Bundesrat an das seinerzeitige Versprechen.

Für Auskünfte stehen gerne zur Verfügung:

Klara Reber, Co-Präsidentin SSR, 8400 Winterthur, Tel. 052 212 61 43, E-Mail klara.reber@bluewin.ch

Angeline Fankhauser, Co-Präsidentin SSR, 4104 Oberwil, Tel. 061 402 15 33, E-Mail a.fankhauser@intergga.ch