NFA: der SSR nimmt Stellung

Der Schweizerische Seniorenrat SSR konzentriert sich in seiner Stellungnahme über die Ausführungsgesetzgebung zur Neugestaltung des Finanzausgleichs (NFA) auf die Betagtenhilfe, Invalidität im Alter, Ergänzungsleistungen und Prämienverbilligung. Bei den Ergänzungsleistungen bringt er sein Modell zur künftigen Finanzierung der Langzeitpflege ein.

Betagtenhilfe

Bei der Betagtenhilfe (Art. 101bis AHVG) fordert der SSR eine verpflichtende For-mulierung für Bundesleistungen an die nationale Tätigkeit von Altershilfeorganisationen wie Pro Senectute und Spitex. Leistungsverträge sollen ihnen ermöglichen, die nationalen Angebote, Koordinationsaufgaben, sowie Qualitätssicherung und Wahrnehmung von Entwicklungschancen durchzuführen.

Invalidität im Alter

Bezüglich Invalidität im Alter erwartet der SSR die Absicherung des bestehenden Leistungsniveaus im neuen Bundesgesetz über die Institutionen für die soziale Eingliederung von invaliden Personen (ISEG, Kapitel 4.9.4.). Der SSR vertritt entschieden die Auffassung: Invalidität im Alter darf nicht schlechter behandelt werden als andere Fälle von Invalidität. Dies bedingt eine entsprechende Ergänzung im ISEG.

Ergänzungsleistungen

Ergänzungsleistungen (Kap. 4.9.8.) erfüllen zunehmend die Funktionen einer Pflegefinanzierung. Neben verschiedenen anderen Forderungen zu den Ergänzungs-leistungen beantragt der SSR, die Vermögens-Freibeträge auf mind. Fr. 100’000.- für Alleinstehende und mindestens Fr. 200’000.- für Ehepaare zu erhöhen; zudem sollten weitergehende Lösungen für selbst bewohntes Wohneigentum möglich sein. Dies bezweckt die soziale Absicherung einer künftigen Pflegefinanzierung. Die Vorschläge gelten besonders für Härtefälle bei Ehepaaren, bei denen ein Partner im Pflegeheim betreut werden muss, während der andere in der eigenen Wohnung verbleibt.

Prämienverbilligungen

Der SSR fordert zudem eine neue Regelung im Krankenversicherungsgesetz. Darin sind die Kantone zu verpflichten, die Prämienverbilligungen aus eigenen Mitteln so weit zu ergänzen, dass die Entlastung der unteren Einkommen gewährleistet ist (Kap. 4.9.9.). Das in der laufenden KVG-Revision anvisierte Sozialziel muss durchge-setzt werden können.

Für Auskünfte steht Karl Aeschbach gerne zur Verfügung:

Karl Aeschbach,
Präsident der SSR-Planungsgruppe Gesundheitswesen, 8914 Äeugst,
Tel. 01 760 27 32,
E-Mail: kaesch@bluewin.ch