Modell „via sicura“: periodische Überprüfung ja, Alterslimiten nein
Der Schweizerische Seniorenrat wehrt sich vehement gegen die zunehmende Pauschalierung mangelnder Fahrtüchtigkeit älterer Automobilistinnen und Automobilisten. Er fordert mehr Weiterbildung, zusätzliche Verkehrssicherheit und das Ausschöpfen der Möglichkeiten des Strassenverkehrsgesetzes sowie nötigenfalls eine Anpassung der Bonus-Malus-Systeme. |
In einem Positionspapier zum Thema „Autofahren im Alter“ hat der SSR anfangs 2005 festgehalten: für neue Strassenverkehrsvorschriften und Prämiendifferen-zierungen dürfen nicht Altersgrenzen massgebend sein. Entsprechende Massnah-men stellen eine grundsätzliche Diskriminierung aller älteren Menschen dar, was aufs Schärfste zu verurteilen ist. Altersdiskriminierung steht im Widerspruch zur Bundesverfassung. |
Statistiken sind keine Problemlöser für das individuelle Fahrverhalten. Sie unterscheiden nicht zwischen Tätern und Betroffenen. Besser sind zusätzliche Weiterbildung für Automobilisten und übersichtliche Verkehrsführungen auf Strassen und Plätzen. |
Tausende von älteren Automobilisten begeben sich nicht aus Freude, sondern aus existenzieller Notwendigkeit in den Verkehr. Beispiel: auf dem Lande schliessen nahe Einkaufsläden, worauf der öffentliche Verkehr oft nicht vorbereitet ist. Die Stras-senverkehrsgesetzgebung ermöglicht Beschränkungen und Auflagen im Führerausweis. Dies lässt sich ergänzen z.B. auf Fahrten nur im Umkreis von wenigen Kilometern während bestimmten Zeiten. Der SSR beanstandet, dass die kantonalen Strassenverkehrsämter dieser Möglichkeit nicht Rechnung tragen. Gegen periodische Kontrollen durch Ärzte und Fahrlehrer ist auch hier nichts einzuwenden. Führerausweise mit Auflagen sind nicht nur verkehrspolitisch sinnvoll, sondern auch volkswirtschaftlich zweckmässig. |
Auskünfte erteilen:
Arthur Züger, SSR-Ausschuss-Mitglied, Tel. 055 440 40 26, Fax 055 460 20 04 Angeline Fankhauser, SSR-Co-Präsidentin, Tel. 061 402 15 33, E-Mail a.fankhauser@intergga.ch |
Positionspapier des Schweiz. Seniorenrates
·- Veranlasst durch Medienberichte über die mangelnde Autofahrtüchtigkeit älterer Menschen, mit Hinweis auf deren Demenzen und durch geplante Maßnahmen des Bundesamts für Straßen bzw. des Departementes UVEK,
– in Kenntnis diverser Studien über Mobilität und Alter (Bibliothek und Dokumentation Pro Senectute, Zürich)
– im Willen, jegliche Diskriminierung älterer und jüngerer Menschen durch Lebensaltersgrenzen zu vermeiden
beschließt der SSR als Politik zum Thema „Autofahren im Alter“ folgendes:
1. Die in der VZV* Art. 7 Abs. 3 Buchstabe b für Führerausweisinhaber festgesetzte Altersgrenze von 70 Jahren für den Beginn der alle zwei Jahre obligatorischen ärztlichen Kontrolluntersuchungen ist aufzuheben.
An ihre Stelle tritt ein Obligatorium für alle Inhaber von Führerausweisen erstmals 10 Jahre ab Erwerb des Ausweises mit Wiederholung im Normalfall alle 10 Jahre. Es ist Sache der Ärzteschaft, aufgrund der letzten Untersuchung die Frist bis zur nächsten zu verkürzen (vgl. Art. 7 Abs. 4).
2. Wer einer Verletzung der VRV** Art. 4 Abs. 5 („Der Fahrzeugführer darf ohne zwingende Gründe nicht so langsam fahren, dass er einen gleichmäßigen Verkehrs-fluss hindert“) für schuldig befunden wird, unterliegt ebenfalls der Kontrollunter-suchung. Art. 7 Abs. 3 Buchstabe c der VZV verlangt eine solche Untersuchung für „Motorfahrzeugführer nach schweren Unfallverletzungen“.
3. Der gemäß VZV Art. 7 mit der ärztlichen Untersuchung betraute Arzt kann der Hausarzt des/der Fahrers/-in sein, sofern er hiefür besonders ausgebildet und von der Straßenverkehrsbehörde anerkannt ist
4. Die medizinischen Anforderungen (VZV Art. 6 und Liste gemäß VZV Anhang 1) werden auch für ältere Menschen für Erwerb und Besitz des Führerausweises als umfassend und ausreichend erachtet.
5. In begründeten Fällen (mobilitätsbehinderte Personen, kein oder nur rudimentärer ÖV) wird die Abgabe eines Führerausweises mit Beschränkung auf Gebiete oder Zeiten als bessere Lösung als der Entzug des Ausweises erachtet.
6. Wichtig sind auch die Rahmenbedingungen für Verkehrsteilnehmende (z.B. bessere Strassenbeleuchtung).
7. Europäische Richtwerte sollten bei den Massnahmen mitberücksichtigt werden.
* VZV Verordnung vom 27.10.1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Straßenverkehr
**VRV Verkehrsregelnverordnung vom 13.11.1962