Vernehmlassung: Änderung der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) im Hinblick auf die Einführung von Einkäufen in der Säule 3a

Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass der Bundesrat aufgrund seiner Kompetenzen nach Art. 82, Abs. 2 und Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge (BVG) die Kompetenz hat, auf dem Verordnungsweg die notwendigen Bestimmungen festzulegen, damit steuerlich abzugsfähige Beiträge auch in Form von Einkäufen in die Säule 3a eingebracht werden können, sowie die notwendigen Modalitäten zu regeln. Die vorgeschlagene Änderung ist also auch ohne die Revision des entsprechenden Artikels 82 BVG möglich. Es hängt also alles davon ab, ob der Bundesrat die Verordnungsänderung annimmt oder nicht. Das bedeutet, dass weder ein Referendum noch eine Volksabstimmung möglich sind.

 

Individuelle Vorsorge oder Säule 3, Ergänzung der Säule 1 und Säule 2 in der Bundesverfassung verankert
In der Altersvorsorge werden die finanziellen Risiken durch die verschiedenen Finanzierungssysteme verteilt. Das Drei-Säulen-Modell ist unserer Meinung nach ein solides Vorsorgesystem. Die Säule 3, die sogenannte freie Vorsorge, ergänzt die staatliche Vorsorge (Säule 1 AHV) und die berufliche Vorsorge (Säule 2).

 

Artikel 113, Abs. 2, Buchst. A. der Bundesverfassung besagt, dass die berufliche Vorsorge zusammen mit der AHV die versicherte Person in die Lage versetzt, ihren bisherigen Lebensstandard in angemessener Weise aufrechtzuerhalten. Dies ist seit längerer Zeit nicht mehr der Fall. Einerseits ist die erste Säule schon lange nicht mehr in der Lage, den Existenzbedarf angemessen zu decken (wie in Art. 112 Abs. 2 Bst. b der Bundesverfassung erwähnt). Zudem ist die Zugangsschwelle für eine Maximalrente mit 44 Jahren ununterbrochener Beitragsdauer bei einem Durchschnittseinkommen von CHF 88’200/Jahr sehr hoch. Andererseits gilt in der Säule 2 je mehr man aufgrund seines höheren Einkommens einzahlt, desto mehr erhält man, wobei die Höhe und die Dauer der Einzahlungen zählen. Dabei spielt auch eine grosse Rolle, ob der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin in einer Versicherungseinrichtung der Säule 2 versichert war, welche lediglich das Obligatorium erfüllte oder ob
auch überobligatorische Leistungen versichert waren.

 

Da die Kombination aus Säule 1 und Säule 2 oft nicht mehr ausreicht, um den gewohnten Lebensstandard aufrechtzuerhalten, ist es notwendig, diese Vorsorgelücke mit Hilfe der individuellen Vorsorge zu schließen. Dies ist umso wichtiger für Personen, die aufgrund ihrer beruflichen Laufbahn wissen, dass sie es nicht schaffen werden, im Rentenalter über eine maximale AHV-Rente und eine ausreichende Säule 2 zu verfügen. Die Säule 3a stützt sich auf Art. 111, Abs. 1 der Bundesverfassung, der besagt, dass der Bund Massnahmen trifft, um eine ausreichende Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge zu gewährleisten. Diese Vorsorge beruht auf den drei Säulen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge und der individuellen Vorsorge.

 

Allgemeine Einschätzung der Möglichkeit von Einkäufen im Rahmen der Säule 3a
Im derzeitigen Vorsorgesystem sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die über einen längeren Zeitraum hinweg Vollzeit gearbeitet haben, am besten abgesichert. Diese Art der Finanzierung begünstigt daher vollzeitliche und lineare Erwerbsbiografien, die bei Frauen selten vorkommen – (2020 waren 79 % der Teilzeitbeschäftigten Frauen, 2021 waren die Leistungen aus der Säule 2 bei Männern etwa doppelt so hoch wie bei Frauen). Es ist auch verständlich, dass in bestimmten Phasen des Arbeitslebens andere Prioritäten gesetzt werden als die zukünftige Rente, was beim Ausscheiden aus dem Arbeitsleben zu grossen finanziellen Lücken führen kann. Die Möglichkeit, Vorsorgelücken zu schliessen, erscheint uns gerechtfertigt. Es ist zudem zu beachten, dass in unserer heutigen Gesellschaft junge Menschen aufgrund der längeren Ausbildungszeiten immer später ins Berufsleben eintreten. Die Erwerbsbiografien können Unterbrechungen aufweisen, z. B. zu Ausbildungszwecken. Darüber hinaus werden Berufe und Arbeitgeber häufiger gewechselt als früher. Aus diesen Gründen wird es für diese Personen schwierig sein, die Bedingungen in Bezug auf Dauer und Lohnniveau zu erfüllen, um eine maximale AHV-Rente zu erhalten und über eine genügend solide Säule 2 zu verfügen. Über den Zeitraum von 10 Jahren, wie er für Einkäufe im Rahmen der Säule 3a vorgesehen ist, kann sich eine finanzielle Situation verbessern: Erhöhung der Arbeitszeit (insbesondere für Frauen), Wechsel der Funktion und der Lohnklasse mit einer Verbesserung der finanziellen Situation, Stabilisierung in einem Job ab dem Alter von 50 Jahren, etc. Die Möglichkeiten des rückwirkenden Einkaufs im Rahmen
der Säule 3a bieten eine willkommene Flexibilität, indem sie es ermöglichen, Vorsorgelücken gezielt zu schliessen.

 

Wir haben zur Kenntnis genommen, dass diese Einkaufsmöglichkeiten zu Steuersenkungen für Bund, Kantone und Gemeinden führen werden, die noch nicht genau beziffert werden konnten. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Bezug des Kapitals aus der Säule 3a einer Kapitalsteuer unterliegt.

 

Ausführliche Kommentare zu den vorgesehenen Änderungen
Der SSR unterstützt die Einkaufsbedingungen gemäss Art. 7 a neu Abs. 1-5, dass der Einkauf in jedem Fall auf den «kleinen» Abzug gemäss Art. 7 Abs. 1 lit.a BVV3, d.h. CHF 7’056 im Jahr 2023, beschränkt ist und dass diese Beschränkung auch für Vorsorgenehmerinnen und Vorsorgenehmer ohne Säule 2 gilt. Wir erachten es als gerechtfertigt, dass Einkäufe in die Säule 3a nicht mehr zulässig sind, sobald die Vorsorgenehmerin oder der Vorsorgenehmer eine Altersleistung bezieht. Ebenso, dass Beiträge in die Säule 3a bis maximal 5 Jahre nach dem ordentlichen AHV-Rentenalter als Einkäufe zulässig sind, sofern die Vorsorgenehmerin, der Vorsorgenehmer erwerbstätig ist, über die für einen Einkauf erforderliche(n) Beitragslücke(n) verfügt und noch keine Altersleistungen aus der Säule 3a bezogen hat.

 

Zu den Bestimmungen über den rückwirkenden Einkauf, die Aufbewahrung von Dokumenten und den Vorsorgeausweis gibt es keine Anmerkungen.

 

Vernehmlassung: Änderung der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) im Hinblick auf die Einführung von Einkäufen in der Säule 3a