Der Seniorenrat hat vom Vorentwurf zu den Änderungen im AHVG und im ELG sowie vom begleitenden Bericht Kenntnis genommen. Der Seniorenrat verpflichtet sich in seinem Leitbild, die sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Interessen der Seniorinnen und Senioren in ihrer Vielfalt – insbesondere der vulnerablen – zu vertreten. Aus diesem Blickwinkel fühlt er sich auch dem Wohlergehen von künftigen Rentnerinnen und Rentner verpflichtet, damit sie insbesondere in den Erwerbsjahren ab dem 45.-50. Altersjahr nicht in unverschuldete finanzielle Schwierigkeiten geraten.
Aus den vorgenannten Gründen ersuchen wir Sie, von den folgenden Anmerkungen zum Bericht Kenntnis zu nehmen und unsere Vorschläge zu den vorgeschlagenen Änderungen im AHVG und ELG zu berücksichtigen.
Zum Bericht
Wirtschaftliche Auswirkungen – Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit in einer guten Wirtschaftslage Im Bericht wird insbesondere in Punkt 5.1.1 angeführt, dass bei der bestehenden „guten“ Wirtschaftslage allen Stellensuchenden ausreichende Angebote zur Verfügung stünden, um wieder eine den Lebensunterhalt sichernde Tätigkeit zu finden. Für Witwer wäre dies kein Problem und Witwen hätten vor einem Unterbruch für die Kindererziehung bereits eine Tätigkeit (oder Beruf) ausgeübt. Der SSR hegt Zweifel an dieser Aussage.
Auswirkungen auf die Gesellschaft
Die Erläuterungen in den Punkten 5.2.2 (Situation von verwitweten Vätern) und 5.2.3 (Leistungen unabhängig vom Zivilstand) des Berichts anerkennt der SSR und begrüsst die daraus abgeleiteten Verbesserungen im Vorentwurf.
Ergänzungsleistungen zu Übergangsrenten
Die Gesetzesvorlage sieht zusätzlich zu befristeten Übergangsrenten vor, sodass armutsbedrohte Witwen und Witwer (mit und ohne Kinder) zusätzlich Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben. Diese Lösungen sind nicht zielführend. Sie berücksichtigen die administrativen Hürden und die vielen Menschen innewohnende Scheu für einem solchen Antrag nicht. Sie wird wohl dazu führen, dass noch mehr eigentlich Berechtigte ihren Anspruch nicht geltend machen. Zudem sind die EL-Anspruchsberechtigten den unterschiedlichen Kantons- oder gar Gemeindebestimmungen ausgesetzt.
Als Seniorenrat stellen wir insgesamt fest, dass der Bundesrat mit dieser Vorlage die soziale Absicherung von Menschen schwächt, die sich bereits in schwierigen Lebenslagen befinden. Einerseits gibt er zu bedenken, dass die Wirtschaftslage erheblichen Schwankungen unterworfen sein kann. Andererseits weist er darauf hin, dass es insbesondere Menschen ab 45 Jahren und noch stärker ab 50, 55 oder gar 60 Jahren äusserst schwer fällt, eine Stelle zu finden, die ihnen erlaubt, ihren Lebensunterhalt angemessen existenzsichernd (BV Art. 112) zu verdienen, geschweige denn, den gewohnten Lebensstandard zu sichern (BV Art. 113).
Aufgrund dieser Überlegungen ersucht Sie der SSR die nachfolgenden Änderungsanträge in den weiteren Arbeiten zu berücksichtigen.
Zum Vorentwurf
nArtikel 24 Abs. 1 AHVG Übergangsrente bei Verwitwung
Diese Übergangsregelung ist – insbesondere für Frauen ab 45-50 Altersjahren – ungenügend. Es wird ihnen auch nach zwei Jahren kaum möglich sein, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, die ihnen erlaubt, ihren Lebensunterhalt angemessen existenzsichernd zu verdienen. Dies trifft umso mehr zu, als nach dem Anspruch auf diese Übergangsrente auch der Anspruch auf Ergänzungsleistungen entfällt (nArt. 4 Abs. 1aquinies ELG) oder erst wieder geleistet würden, wenn diese Personen das 58. Altersjahr erreicht haben (nArt. 4 asexies ELG).
Für diese Personen zwischen 45-50 Jahren muss bei Verwitwung eine AHV-Rente vorgesehen werden.
Bei Verwitwung von jüngeren Personen ist in diesem Absatz neu ausserdem eine Übergangsfrist von sechs Jahren vorzusehen.
Titel IV Übergangsbestimmungen Abs.1 – 3
Die unter diesem Titel vorgesehenen Übergangsfristen sind ungenügend.
Die in Absatz 1 vorgesehene Übergangsbestimmung für bereits Verwitwete zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen ab 55 Jahren muss ab dem 50. Altersjahr gelten.
Die in Absatz 2 vorgesehene Übergangsbestimmung für bereits Verwitwete zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen zwischen 50-55 Jahren muss für die Altersstufe von 45-50 Jahre und für drei Jahre gelten.
Die in Absatz 3 vorgesehene Übergangsbestimmung muss ohne Altersbeschränkung gelten.
nArt. 4 ELG
Diese Bestimmungen sind an die vorstehend zum AHVG eingereichten Vorschläge anzupassen.