Der Schweizerische Seniorenrat wehrt sich gegen eine einseitige Anpassung der allgemeinen Versicherungsbedingungen
Der Schweizerische Seniorenrat (SSR) lehnt die Neuformulierung des Art. 35 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) ab, wonach die allgemeinen Versicherungsbedingungen durch den Versicherer einseitig abgeändert werden können. Dieser Vorschlag widerspricht Treu und Glauben sowie dem Rechtsgrundsatz «pacta sunt servanda», dass Verträge eingehalten werden müssen.